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Corona-Maßnahmen der einzelnen Bundesländer2020-04-03T13:36:45+02:00

Corona-Maßnahmen der einzelnen Bundesländer

Corona-Soforthilfe & Maßnahmen

Die Maßnahmen der einzelnen Länder im Überblick.

Stand: 02.04.2020

Corona-Hilfen (Zuschüsse) von den Bundesländern

Neben den Mitteln vom Bund haben die Bundesländer eigene Hilfsprogramme zur Verfügung gestellt, welche die Mittel vom Bund beinhalten oder sogar ergänzen. Zudem gibt es weitere Hilfen in Form von Krediten und Bürgschaften.

Der Direktzuschuss des Bundes im Rahmen der Corona-Soforthilfen für Unternehmen, Solo-Selbstständige und Freiberufler je nach Betriebsgröße zwischen 9.000 € bei bis zu 5 Beschäftigten) und 15.000 € (bei bis zu 10 Beschäftigten) und sollen somit die Folgen der Corona-Krise über einen Zeitraum von 3 Monaten abfedern. Diesen Zuschuss erhalten Unternehmen, Solo-Selbstständige und Freiberufler, sofern Sie die Antrags­voraussetzungen erfüllen, die von Land zu Land z.T. unterschiedlich sind. Beantragt wird der Corona-Direktzuschuss bei den jeweiligen Landesbanken oder Förderinstituten.

Neben der Bundesförderung haben die Länder eigene Programme entwickelt, die den Corona-Direktzuschuss z.T. beinhalten. Während es z.B. in Hamburg mit der „Corona-Soforthilfe Hamburg“ (HCS) noch einen weiteren nicht rückzahlbaren Zuschuss zwischen 2.500 € (Solo-Selbstständige) und 25.000 € (Unternehmen bis bis zu 250 Mitarbeiter) zusätzlich zu dem Bundes-Corona-Direktzuschuss gibt, erhalten Selbstständige im benachbarten Schleswig-Holstein ausschließlich die über die Investitionsbank Schleswig-Holstein den Zuschuss in Bundeshöhe. Es sollte also genau geprüft werden, welche Hilfe(n) für Ihr Unternehmen zur Verfügung stehen. Nachfolgend sehen Sie in der Übersicht die Maßnahmen der Länder. Bei Fragen zur Beantragung, Vorraussetzungen und weiteren Hilfen haben wir spezielle Corona-Beratungs­angebote im Angebot.

Corona-Soforthilfe (Direktzuschuss, nicht rückzahlbare Zuschuss):

einmalige Auszahlung für einen Zeitraum von drei Monaten:

  • 9.000 Euro bei bis zu 5 Beschäftigten
  • 15.000 Euro bei bis zu 10 Beschäftigten

Die Obergrenze für die Höhe der Förderung entspricht dem unmittelbar infolge der Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpass oder entsprechenden Umsatzeinbruch, maximal jedoch den oben genannten Förderbeträgen.

Die Anzahl der Beschäftigten ergibt sich aus der Berechnung der Vollzeitäquivalente, gemäß KMU-Definition der EU.
Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten dürfen ihre Auszubildenden bei der Beschäftigtenzahl voll anrechnen!

Voraussetzungen:

Antragsberechtigt sind kleine Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) sowie Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die im Haupterwerb

  • wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder als Selbstständige tätig sind
  • ihre Tätigkeit von einer Betriebsstätte in Schleswig-Holstein oder einem Sitz in Schleswig-Holstein der Geschäftsführung aus ausführen
  • bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind und
  • ihre Waren und Dienstleistungen bereits vor dem 01.12.2019 am Markt angeboten haben.
  • Update 02.04.2020: ihre Waren und Dienstleistungen bereits vor dem 01.04.2020 am Markt angeboten haben.

Von der Förderung ausgenommen sind:

  • Öffentliche Unternehmen
  • Unternehmen, die sich vor dem 31.12.2019 in Schwierigkeiten gemäß Rz. 20 a) bis c) der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (204/C 249/01) befunden haben.

Beantragung:

der Antrag wird mit den nötigen Anlagen online übermittelt – ib-sh.de/antragsupload

Antragsformular: Soforthilfeantrag IB.SH (PDF)

Quelle: „Investitionsbank Schleswig-Holstein“

Kredite der Landesbanken (Liquiditätshilfen):

IB.SH Mittelstandskredit
min. 25.000 € bis max. 250.000 €
Laufzeit 2-12 Jahre bis zu 2 tilgungsfreie Jahre

Voraussetzungen:

  • natürliche Personen und Unternehmen
  • Personen ohne unerledigte Negativmerkmale in der SCHUFA
  • Unternehmen, deren Creditreform-Index bei Antragstellung max. 349 beträgt
  • Unternehmen, deren wirtschaftliches Eigenkapital positiv ist
  • bei Kapitalgesellschaften ist eine Bürgschaft durch die Gesellschafter/innen abzugeben

Beantragung:

über Hausbank oder direkt bei der IB.SH

Quelle: „Investitionsbank Schleswig-Holstein“

Bürgschaften:

Bürgschaftsbank Schleswig-Holstein

  • Bürgschaftsobergrenze auf 2,5 Mio. € angehoben
  • Ausweitung der Fördermöglichkeiten für Betriebsmittelkredite.
  • Beschleunigung des Bewilligungsprozess für Bürgschaften bis T € 250.
  • Bürgschaftsquote bis zu 80%

Voraussetzungen (BB-Express):

Es handelt sich dabei um ein KMU, welches folgende Kriterien erfüllt:

  • Bilanz (bzw. Einnahmen-/ Überschussrechnung) für ein volles Geschäftsjahr liegt vor.
  • positives Eigenkapital
  • Gewinn (Jahresergebnis > € 1)
  • Hausbank hat keine Kenntnisse über negative Merkmale (Mahnbescheid, Haftbefehl, eidesstattliche Versicherung)
  • Kapitaldienstfähigkeit in der Vergangenheit und unter Berücksichtigung der aktuellen Finanzierung perspektivisch gegeben.
  • PD aus Hausbank-Rating / Verhaltensscore Ende 2019 unter 3,0 % (oder Crefo < 300)

Beantragung:

über Hausbank

Quelle: „Bürgschaftsbank Schleswig-Holstein“

weitere Infos zu den Bürgschaften: https://www.bb-sh.de/news/corona-virus-so-hilft-die-buergschaftsbank/

Ergänzend dazu greift auch die Finanzierungsinitiative aus dem Zusammenschluss der Investitionsbank, der Bürgschaftsbank und der Mittelständischen Beteiligungsgesellschaft aus Schleswig-Holstein.

Informationen dazu gibt es hier

Corona-Soforthilfe (Direktzuschuss, nicht rückzahlbare Zuschuss):

einmalige Auszahlung für einen Zeitraum von drei Monaten:

  • 9.000 Euro bei bis zu 5 Beschäftigten
  • 15.000 Euro bei bis zu 10 Beschäftigten
  • 25.000 Euro bei bis zu 24 Beschäftigten
  • 40.000 Euro bei bis zu 49 Beschäftigten
  • 60.000 Euro bei bis zu 100 Beschäftigten

Die Obergrenze für die Höhe der Förderung entspricht dem unmittelbar infolge der Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpass oder entsprechenden Umsatzeinbruch, maximal jedoch den oben genannten Förderbeträgen.

Die Anzahl der Beschäftigten ergibt sich aus der Berechnung der Vollzeitäquivalente, gemäß KMU-Definition der EU.
Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten dürfen ihre Auszubildenden bei der Beschäftigtenzahl voll anrechnen!

Voraussetzungen:

  • Antragsberechtigt sind im Haupterwerb tätige gewerbliche Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe einschließlich Kulturschaffende mit bis zu 100 Beschäftigten, die durch die Coronapandemie in eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage und in Liquiditätsengpässe geraten sind.
  • Nicht gefördert werden Unternehmen in Schwierigkeiten zum Stichtag 31.12.2019 gemäß Art 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung.

Beantragung:

über Landes Förderinstitut Mecklenburg-Vorpommern per Post
Antragsformular: Antrag-Soforthilfe

Quelle: „Landes Förderinstitut Mecklenburg-Vorpommern“

Kredite der Landesbanken (Liquiditätshilfen):

Liquiditätshilfe für Kleinstbetriebe und Freiberufler durch rückzahlbare Zuschüsse
Liquiditätshilfe für betriebliche Ausgaben von KMU durch rückzahlbare Zuschüsse
Laufzeit von 5 Jahren
Darlehen bis 20.000 EUR sind zinsfrei
Darlehen zwischen 20.001 EUR und 200.000 EUR sind im ersten Jahr zinsfrei, danach fallen Zinsen in Höhe von 3,69 % p.a. an. Das erste Jahr ist tilgungsfrei. Eine Restschuldbefreiung nach 36 Monaten wird möglich sein, falls die Existenz des Unternehmens gefährdet ist.

Voraussetzungen:

  • Kopie der Gewerbeanmeldung bzw. steuerliche Anmeldung beim Finanzamt (gilt für Freiberufler)
  • Formgebundener monatsgenauer Liquiditätsplan für 6 Monate
  • Eine Bescheinigung eines Steuerberaters, dass die vorgelegte Liquiditätsplanung plausibel und nachvollziehbar ist und dass keine Hinweise vorliegen, wonach das beantragte Darlehen vor dem 31.12.2019 eine negative Rückzahlungsprognose gehabt hätte. Ein Steuerberater hat auch zu bescheinigen, dass es sich nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten nach den Vorschriften der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung der EU (Artikel 2 Nr. 18 AGVO) handelt

Beantragung:

bei der Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung

Quelle: „GSA“

Bürgschaften:

Bürgschaftsbank Mecklenburg-Vorpommern

  • Bürgschaftsobergrenze auf 2,5 Mio. € angehoben
  • Bürgschaftsquote bis zu 90%
  • Bürgschaften bis zu einem Kreditvolumen in Höhe von 250.000 Euro für KMU können in einem abgekürzten und vereinfachten Verfahren durch die Bürgschaftsbank ohne weitere Gremienbeteiligung entschieden werden.

Voraussetzungen:

  • Kleine und mittelständische Unternehmen mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern
  • Es liegt ein Jahresabschluss (bzw. Einnahmen-/Überschussrechnung) für ein volles Geschäftsjahr vor. Der Abschlussstichtag darf dabei nicht älter als 18 Monate sein.
  • Es wird ein positives Eigenkapital ausgewiesen.
  • Das Unternehmen weist einen Gewinn von min. 1,- EUR aus und der erweiterte Cashflow nach saldierten Entnahmen sichert die Kapitaldienstfähigkeit auf Basis des Jahresabschlusses 2019 oder der BWA zum 31.12.2019.
  • Es dürfen keine Negativmerkmale wie Mahnbescheid, Haftbefehl, Eidesstattliche Versicherung oder Insolvenztatbestände vorliegen.
  • Der Creditreform-Index des Kunden muss unter 320 liegen.
  • Das Unternehmen weist zum 31.12.2019 ein etabliertes Geschäftsmodell auf.

Beantragung:

über Hausbank

Quelle: „Bürgschaftsbank Mecklenburg-Vorpommern“

weitere Infos zu den Bürgschaften: http://bbm-v.de/buergschaft/programme/02_bmv_express_liquiditaet/voraussetzungen/ 

Corona-Soforthilfe (Direktzuschuss, nicht rückzahlbare Zuschuss):

Bitte beachten Sie, dass Sie seit dem 31.03.2020, ab 23:59 Uhr über die bisherige Landesrichtlinie „Niedersachsen-Soforthilfe Corona“ keine Anträge mehr stellen können!
Es ist jetzt eine Antragstellung im neuen Förderprogramm „Niedersachsen-Soforthilfe Corona mit finanzieller Unterstützung des Bundes“ möglich.

einmalige Auszahlung für einen Zeitraum von drei Monaten:

  • 9.000 Euro bei bis zu 5 Beschäftigten,
  • 15.000 Euro bei bis zu 10 Beschäftigten,
  • 20.000 Euro bei bis zu 30 Beschäftigten
  • 25.000 Euro bei bis zu 49 Beschäftigt

Die Obergrenze für die Höhe der Förderung entspricht dem unmittelbar infolge der Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpass oder entsprechenden Umsatzeinbruch, maximal jedoch den oben genannten Förderbeträgen.

Die Anzahl der Beschäftigten ergibt sich aus der Berechnung der Vollzeitäquivalente, gemäß KMU-Definition der EU.
Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten dürfen ihre Auszubildenden bei der Beschäftigtenzahl voll anrechnen! 

Voraussetzungen:

Kleine gewerbliche Unternehmen, Angehörige der freien Berufe (bis 49 Beschäftigte, bis 10 Millionen Euro Jahresumsatz oder 10 Millionen Euro Jahresbilanzsumme) und Soloselbstständige mit einer Betriebsstätte in Niedersachsen, die sich in einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslage befinden und/oder in Liquiditätsengpässe geraten sind.

  • Die Gewährung der Soforthilfe erfolgt nur, wenn der Antragsteller bzw. die Antragstellerin sich in Folge der Covid-19-Pandemie im Frühjahr 2020 in einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslage befindet und/oder einen Liquiditätsengpass hat. Hierrüber ist eine entsprechende Erklärung im Antrag abzugeben. 
  • Empfänger der Soforthilfe sind kleine gewerbliche Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige freier Berufe mit einer Betriebsstätte in Niedersachsen.
  • Dem Antrag muss eine ausgefüllte De-minimis-Erklärung beigefügt sein. Die Soforthilfe kann nur gewährt werden, wenn die Ihrem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen innerhalb eines fließenden Zeitraums von drei Kalenderjahren einen Gesamtbetrag von 200.000 Euro nicht überschreiten.
  • Nachweis der Unternehmung

Beantragung:

Antragsformular und den Ablauf der Antragstellung findet man hier – www.soforthilfe.nbank.de

Quelle: „N Bank“

Kredite der Landesbanken (Liquiditätshilfen):

5.000 Euro bis 50.000 Euro
Darlehenslaufzeit beträgt 10 Jahre
in den ersten zwei Jahren zinslos und tilgungsfrei

Voraussetzungen:

  • Freiberuflich Tätige, Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere gewerbliche Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern und einem Jahresum-satz von höchstens 50 Millionen Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro.
  • Nicht gefördert werden Unternehmen, die sich in Schwierigkeiten befinden, insbesondere die sich in einem Insolvenzverfahren befinden oder die vor dem 31.12.2019 die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag Ihrer Gläubiger erfüllten.
  • Der/die Antragsteller/in muss
    … die Betriebsstätte in Niedersachsen haben
    … im Antrag ausführlich die aktuelle finanzielle Situation darlegen und.
    … darstellen, wie mit Hilfe des Darlehens aktuelle Liquiditätsengpässe überwunden werden sollen.

Beantragung:

direkt bei der NBank

Quelle: „NBank“

Bürgschaften:

Bürgschaftsbank NBB

  • Bürgschaftsobergrenze auf 2,5 Mio. € angehoben
  • Ausweitung der Fördermöglichkeiten für Betriebsmittelkredite
  • Beschleunigung des Bewilligungsprozesses für Bürgschaften bis zu 240 T€ bei 300 T€ Kreditvolumen im Expressverfahren

Voraussetzungen:

Das Angebot zielt in erster Linie auf kleine und mittlere Unternehmen ab, die ein etabliertes Geschäftsmodell haben und ausreichend Perspektiven aufweisen, jedoch z.B. aufgrund von temporären Umsatzrückgängen im Zuge der Corona-Krise einen erhöhten Liquiditätsbedarf aufweisen.

  • kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
  • etabliertes Geschäftsmodell mit ausreichend Perspektiven
  • keine Negativmerkmale (z.B. Zwangsvollstreckung, Mahnbescheide, Insolvenztatbestände etc.)
  • nachhaltige Kapitaldienstfähigkeit (auf Basis 31.12.2019)

Beantragung:

über Hausbank

Quelle: „NBB-Hanover“

weitere Infos zu den Bürgschaften: Informationen der NBB

Corona-Soforthilfe (Direktzuschuss, nicht rückzahlbare Zuschuss):

einmalige Auszahlung für einen Zeitraum von drei Monaten:

  • 2.500 Euro für Soloselbstständige
  • 5.000 Euro bei bis zu 10 Beschäftigten,
  • 25.000 Euro bei bis zu 50 Beschäftigten,
  • 30.000 Euro bei bis zu 250 Beschäftigten

Die Obergrenze für die Höhe der Förderung entspricht dem unmittelbar infolge der Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpass oder entsprechenden Umsatzeinbruch, maximal jedoch den oben genannten Förderbeträgen.

Die Anzahl der Beschäftigten ergibt sich aus der Berechnung der Vollzeitäquivalente, gemäß KMU-Definition der EU.
Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten dürfen ihre Auszubildenden bei der Beschäftigtenzahl voll anrechnen!

Voraussetzungen:

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen und Unternehmen der Landwirtschaft mit bis zu 250 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent), Solo-Selbstständige und Angehörige der Freien Berufe sowie Künstler und Kulturschaffende, die im Haupterwerb

  • wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen tätig sind, oder als Freiberufler oder Selbständige tätig sind,
  • ihre Tätigkeit von einem Unternehmenssitz oder einer bestehenden Betriebsstätte in Hamburg aus ausführen,
  • bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind und
  • ihre Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 1. Februar 2020 am Markt angeboten haben (Im Folgenden: „Antragsberechtigter“).

Gemeinnützige oder Non-Profit-Organisationen sind ebenfalls antragsberechtigt.
Die Soforthilfe gilt für Antragsteller, die zum Stichtag 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten waren gemäß Art.2 Nr.18 AGVO, aber danach in Folge der Corona-Krise Schwierigkeiten geraten sind.
Öffentliche Unternehmen sind nicht antragsberechtigt.

Beantragung:

über das Onlineportal der IFB Hamburg – https://www.ifbhh.de/foerderprogramm/hcs

Quelle: „IFB Hamburg“

Kredite der Landesbanken (Liquiditätshilfen):

Direkt von der IFB Hamburg vergebene Rettungsdarlehen für Betriebsmittel bis 250 TEUR 

Voraussetzungen:

  • Hamburger Unternehmen
  • Liquiditätsschwierigkeiten durch die Corona-COVID-19 Krise
  • Kurze Beschreibung, inwieweit Sie mit Ihrer Unternehmung von der Corona-COVID-19 Krise betroffen sind
  • Abschätzung Ihres Liquiditätsbedarfs zur Deckung von laufenden Fixkosten über die nächsten drei Monate

Beantragung:

IFB Hamburg

Quelle: „IFB & HK24“

Bürgschaften:

Bürgschaftsgemeinschaft Hamburg

  • Bürgschaftsobergrenze auf 2,5 Mio. € angehoben
  • Bürgschaftsquote bis zu 50-80 %

Voraussetzungen:

  • Unternehmen verfügt über ein grundsätzlich tragfähiges Geschäftsmodell (vor Ausbruch der Krise)
  • Kapitaldienstfähigkeit war in 2019 gegeben

Beantragung:

über Hausbank

Quelle: „Bürgschaftsgemeinschaft Hamburg“

Corona-Soforthilfe (Direktzuschuss, nicht rückzahlbare Zuschuss):

einmalige Auszahlung für einen Zeitraum von drei Monaten:

  • 9.000 Euro bei bis zu 5 Beschäftigten,
  • 15.000 Euro bei bis zu 15 Beschäftigten,
  • 30.000 Euro bei bis zu 50 Beschäftigten
  • 60.000 Euro bei bis zu 100 Beschäftigten

Die Obergrenze für die Höhe der Förderung entspricht dem unmittelbar infolge der Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpass oder entsprechenden Umsatzeinbruch, maximal jedoch den oben genannten Förderbeträgen.

Die Anzahl der Beschäftigten ergibt sich aus der Berechnung der Vollzeitäquivalente, gemäß KMU-Definition der EU.
Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten dürfen ihre Auszubildenden bei der Beschäftigtenzahl voll anrechnen!

Voraussetzungen:

  • Gewerbliche Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe mit bis zu 100 Erwerbstätigen, die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte im Land Brandenburg haben.
  • Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche, die bereits vor dem 11. März 2020 entstanden sind, sind nicht förderfähig.
    Zur Erklärung: Am 11. März 2020 wurde die Situation von der WHO zur Pandemie erklärt.

Beantragung:

über das Onlineportal des Landes Brandenburg: ilb.de 
Antragsformular: Antragsformular Brandenburg

Quelle: „Investitionsbank des Landes Brandenburg“

Kredite der Landesbanken (Liquiditätshilfen):

Mikrokredit der ILB
mindestens 2.000€ bis höchstens 25.000€
Laufzeit 5 Jahre bis zu 6 Monate tilgungsfrei

Voraussetzungen:

  • Betriebssitz, zukünftigen Betriebssitz oder Betriebsstätte (§ 12 Abgabenordnung) muss im Land Brandenburg liegen
  • die Investitionen bzw. das Vorhaben muss in Brandenburg durchführt werden
  • Der Antragsteller legt im Antragsformular ein aussagefähiges, überzeugendes Unternehmenskonzept vor 

Beantragung:

über Hausbank in Zusammenarbeit mit der ILB

Quelle: „Investitionsbank des Landes Brandenburg“

Bürgschaften:

Bürgschaftsbank Brandenburg

  • Bürgschaftsobergrenze auf 2,5 Mio. € angehoben
  • Bürgschaftsquote angehoben
  • Entscheidungsprozess beschleunigt

Voraussetzungen:

  • Die Maßnahmen unterstützen branchenübergreifend alle gewerblichen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie die Freien Berufe
  • Kapitaldienstfähigkeit war in 2019 gegeben
  • Zusätzliche Belastung ist auf Basis der wirtschaftlichen Zahlen 2019 tragbar
  • Vorlage eines plausiblen Liquiditätsplans, aus welchem der erforderliche Kapitalbedarf hervorgeht.

Beantragung:

über Hausbank oder Finanzierungsportal der Bürgschaftsbanken

Quelle: „Bürgschaftsbank Brandenburg

weitere Infos zu den Bürgschaften: https://www.bbimweb.de/corona-mehr-unterstuetzung-fuer-kmu/

Corona-Soforthilfe (Direktzuschuss, nicht rückzahlbare Zuschuss):

Antragstellung kurzzeitig pausiert – es werden Anpassung an dem Hilfspaket umgesetzt!

einmalige Auszahlung für einen Zeitraum von drei Monaten:

  • bis zu 5.000 Euro  (in begründeten Einzelfällen bis zu 20.000€ möglich)

Die Obergrenze für die Höhe der Förderung entspricht dem unmittelbar infolge der Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpass oder entsprechenden Umsatzeinbruch, maximal jedoch den oben genannten Förderbeträgen.

Die Anzahl der Beschäftigten ergibt sich aus der Berechnung der Vollzeitäquivalente, gemäß KMU-Definition der EU.
Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten dürfen ihre Auszubildenden bei der Beschäftigtenzahl voll anrechnen!

Voraussetzungen:

  • Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und weniger als 2 Mio. EURO Jahresumsatz
  • Hauptberuflich freiberuflich Tätige
  • Soloselbständige
  • mit Sitz oder Betriebsstätte im Land Bremen seit mindestens 6 Monaten (seit 1.9.2019)
  • Keine Förderung von Unternehmen, die in der Fischerei, Aquakultur oder der landwirtschaftlichen Primärerzeugung tätig sind

Beantragung:

über BAB Förderbank. Antrag ist digital auszufüllen und mit den benötigten Anlagen per Mail an folgende Adressen zu schicken:
Bremen – zuschuss@bab-bremen.de
Bremerhaven – coronahilfszuschuss@bis-bremerhaven.de

Antragsformular: Anträge für Bremen / Anträge für Bremerhaven

Quelle: „IHK Bremen“

Kredite der Landesbanken (Liquiditätshilfen):

bis zu 50.000€ – Laufzeit bis 6 Jahre, im ersten Jahr zins- und tilgungsfrei
über 50.000€ – Laufzeit 5 Jahre, im ersten Jahr tilgungsfrei oder bei zwei Jahren Laufzeit mit endfälliger Tilgung

Voraussetzungen:

  • Natürliche Personen
  • freiberuflich Tätige
  • kleine Unternehmen
  • Betriebssitz und zu finanzierendes Vorhaben befinden sich im Land Bremen
  • Andere Fördermöglichkeiten sind vorrangig zu nutzen
  • Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung

Beantragung:

über BAB-Förderbank

Quelle: „BAB“

Bürgschaften:

Bürgschaftsbank Bremen

  • Bürgschaftsobergrenze auf 2,5 Mio. € angehoben
  • für Bürgschaftsanträge bis Euro 250.000,00 erfolgt eine schnelle Genehmigung innerhalb weniger Tage

Voraussetzungen:

  • Unternehmen verfügt über ein grundsätzlich tragfähiges Geschäftsmodell (vor Ausbruch der Krise)
  • Kapitaldienstfähigkeit war in 2019 gegeben
  • Zusätzliche Belastung ist auf Basis der wirtschaftlichen Zahlen 2019 tragbar
  • Liquiditäts-/Finanzierungsbedarf schlüssig dargestellt

Beantragung:

über Hausbank

Quelle: „Bürgschaftsbank Bremen“

weitere Infos zu den Bürgschaften: http://www.buergschaftsbank-bremen.de

Corona-Soforthilfe (Direktzuschuss, nicht rückzahlbare Zuschuss):

einmalige Auszahlung für einen Zeitraum von drei Monaten:

  • Für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten greifen die Bundesförderungen
  • 20.000 Euro bei bis zu 25 Beschäftigten
  • 25.000 Euro bei bis zu 50 Beschäftigten

Die Obergrenze für die Höhe der Förderung entspricht dem unmittelbar infolge der Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpass oder entsprechenden Umsatzeinbruch, maximal jedoch den oben genannten Förderbeträgen.

Die Anzahl der Beschäftigten ergibt sich aus der Berechnung der Vollzeitäquivalente, gemäß KMU-Definition der EU.
Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten dürfen ihre Auszubildenden bei der Beschäftigtenzahl voll anrechnen!

Voraussetzungen:

  • Neben Solo-Selbstständigen und Unternehmen können auch Künstler, Kulturschaffende sowie landwirtschaftliche Unternehmen einen Zuschuss beantragen
  • Geltend gemacht werden können alle laufenden betrieblichen Kosten wie
    • Mieten (für Produktionsstätten, Büros usw.)
    • Pachten
    • Leasingraten (für Maschinen, Autos und ähnliches)
    • Versicherungen (unternehmensbezogen)
    • Energiekosten
    • Instandhaltungskosten.

Beantragung:

über das Onlineportal der Investitionsbank Sachsen-Anhalt
Antragsformular: folgt

Quelle: „ISB Sachsen Anhalt“

Kredite der Landesbanken (Liquiditätshilfen):

IB-Mittelstandsdarlehen & IB-Gründungsdarlehen
min. 10.000 € bis max. 1,5 Mio. € ggf. im Einzelfall auch höher
Laufzeit max. 15 Jahre

Voraussetzungen:

  • Das Finanzierungsangebot richtet sich an bestehende Unternehmen (auch Einzelunternehmen) einschließlich der Angehörigen freier Berufe unter den Voraussetzungen, dass der Darlehensnehmer der Definition der Europäischen Union für kleine und mittlere Unternehmen – KMU – in ihrer jeweils gültigen Fassung entspricht und entweder einen Firmensitz oder eine Betriebsstätte, in der das Vorhaben durchgeführt wird, in Sachsen-Anhalt hat.
  • Nicht gefördert werden Unternehmen in Schwierigkeiten zum Stichtag 31.12.2019 gemäß Art 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung.

Beantragung:

über Hausbank in Zusammenarbeit mit der ISB Sachsen-Anhalt

Quelle: „ISB Sachsen-Anhalt“

Bürgschaften:

Bürgschaftsbank Sachsen-Anhalt

  • Bürgschaftsobergrenze auf 2,5 Mio. € angehoben
  • Bürgschaftsquote bis zu 50-80 %

Voraussetzungen:

  • Unternehmen verfügt über ein grundsätzlich tragfähiges Geschäftsmodell (vor Ausbruch der Krise)
  • Kapitaldienstfähigkeit war in 2019 gegeben
  • Vorlage eines plausiblen Liquiditätsplans, aus welchem der erforderliche Kapitalbedarf hervorgeht

Beantragung:

über Hausbank

Quelle: „bb-mbg.de“

weitere Infos zu den Bürgschaften: https://www.bb-mbg.de/index.php/aktuelles/item/294-corona-finanzierungshilfen-fuer-betroffene-unternehmen

Corona-Soforthilfe (Direktzuschuss, nicht rückzahlbare Zuschuss):

Soforthilfeprogramm für Berlin vorübergehend gestoppt – Antragstellung soll ab dem 06.04. wieder möglich sein!

einmalige Auszahlung für einen Zeitraum von drei Monaten:

Kombinierte Antragstellung für Landes- und Bundesmittel möglich.

  • für Unternehmen bis 5 Beschäftigte 5.000 EUR aus Landesmitteln (weitere bis zu 9.000 EUR aus Bundesmitteln)
  • für Unternehmen bis 10 Beschäftigte bis zu 15.000 EUR aus Bundesmitteln

Die Obergrenze für die Höhe der Förderung entspricht dem unmittelbar infolge der Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpass oder entsprechenden Umsatzeinbruch, maximal jedoch den oben genannten Förderbeträgen.

Die Anzahl der Beschäftigten ergibt sich aus der Berechnung der Vollzeitäquivalente, gemäß KMU-Definition der EU.
Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten dürfen ihre Auszubildenden bei der Beschäftigtenzahl voll anrechnen!

Voraussetzungen:

  • gewerbliche Solo-Selbständige und Kleinstunternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) mit Betriebsstätte in Berlin sowie Angehörige Freier Berufe mit Sitz in Berlin
  • für das Bundesprogramm zudem Kleinunternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) mit Betriebsstätte in Berlin

Beantragung:

volldigitaler Antrag über Onlineportal der IBB – https://registrierung-eantrag.ibb.de/_layouts/15/eIBB/newregistrationform.aspx#edit

Quelle: „Investitionsbank Berlin“

Kredite der Landesbanken (Liquiditätshilfen):

min. 10.000 € bis max. 5 Mio. € ggf. im Einzelfall auch höher
Laufzeit 4-10 Jahre – vorzeitige Rückzahlung nach Krisenbewältigung kostenfrei

Voraussetzungen:

  • Mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und freiberuflich Tätige (i.d.R. bis 500 Beschäftigte).
  • Hausbank bestätigt, dass ein tragfähiges wirtschaftliches Gesamtkonzept für das Unternehmen vorliegt.
  • Nicht gefördert werden Unternehmen, die in der Primärerzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie in der Fischerei und Aquakultur tätig sind.

Beantragung:

über Hausbank in Zusammenarbeit mit der L-Bank

Quelle: „Staatsbank BaWü (L-Bank)“

Bürgschaften:

Bürgschaftsbank Berlin

  • Bürgschaftsobergrenze auf 2,5 Mio. € angehoben
  • Bürgschaftsquote bis zu 50-80 %

Voraussetzungen:

  • Kurze schriftliche Beschreibung der Auswirkungen der Pandemie auf Ihr Unternehmen
  • Jahresabschlüsse/Einnahmen-Überschuss-Rechnungen 2017 und 2018
  • Betriebswirtschaftliche Auswertung 2019 (inkl. Summen- und Saldenliste) oder Jahresabschluss 2019
  • Kreditspiegel (Übersicht Zins- und Tilgungsbeträge bestehender Kredite)
  • Ermittlung des Kreditbedarfs anhand einer Maßnahmen- und Liquiditätsplanung für die nächsten 12 Monate
  • Selbstauskunft
  • Vorschlag für den Eigenbeitrag des Gesellschafters

Beantragung:

über Hausbank oder das Finanzierungsportal der Bürgschaftsbanken

Quelle: „Bürgschaftsbank Berlin“

Corona-Soforthilfe (Direktzuschuss, nicht rückzahlbare Zuschuss):

einmalige Auszahlung für einen Zeitraum von drei Monaten:

  • 9.000 Euro: bis zu fünf Beschäftigte (Bundesmittel)
  • 15.000 Euro: bis zu zehn Beschäftigte (Bundesmittel)
  • 25.000 Euro: bis zu fünfzig Beschäftigte (Landesmittel)

Die Obergrenze für die Höhe der Förderung entspricht dem unmittelbar infolge der Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpass oder entsprechenden Umsatzeinbruch, maximal jedoch den oben genannten Förderbeträgen.

Die Anzahl der Beschäftigten ergibt sich aus der Berechnung der Vollzeitäquivalente, gemäß KMU-Definition der EU.
Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten dürfen ihre Auszubildenden bei der Beschäftigtenzahl voll anrechnen!

Voraussetzungen:

Anträge können von gewerblichen und gemeinnützigen Unternehmen, Solo-Selbstständigen und von Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstler/innen, mit bis zu 50 Beschäftigten (umgerechnet auf Vollzeitkräfte) gestellt werden, die im Haupterwerb –

  • wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen/Freiberufler/Selbstständige tätig sind,
  • ihren Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen haben und
  • ihre Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 1. Dezember 2019 am Markt angeboten haben.

Das Unternehmen muss vor der Krise wirtschaftlich gesund gewesen sein. In Folge der Corona-Krise –

  • haben sich entweder die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert,
  • Oder die vorhandenen Mittel reichen nicht aus, um die kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens zu erfüllen (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten),
  • Oder der Betrieb wurde auf behördliche Anordnung geschlossen

Beantragung:

über das Onlineportal der Onlineportal Wirtschaft.NRW – NUR Online!!
Antragsformular: Antragsformular NRW-Soforthilfe

Quelle: „Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen“

Kredite der Landesbanken (Liquiditätshilfen):

NRW.Bank – Universaltkredit

  • Antrag im Hausbankenverfahren, binden Sie bitte frühzeitig Ihre Hausbank mit ein!
  • Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 500 Mio. €, Gründer und Freiberufler
  • Hilfe bei Liquiditätsengpässen
  • Finanzierung von Betriebsmitteln und Investitionen
  • Haftungsfreistellung zugunsten der Hausbank – ab sofort temporär für die Dauer der Krise neben der bestehenden 50%igen auch eine 80%ige Risikoübernahme. Der bisher hierfür notwendige Mindestkreditbetrag wird ausgesetzt.
  • Bei Haftungsfreistellungsbeträgen bis 250.000 Euro: Kreditzusage in der Regel innerhalb von 72 Stunden
  • Zur Überbrückung des Liquiditätsbedarfs werden folgende ergänzende Laufzeitvarianten eingeführt:
    • endfällige Darlehen mit 2 und 4 Jahren Laufzeit
    • Ratendarlehen mit 3, 4 und 5 Jahren Laufzeit mit der optionalen Möglichkeit von 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren

Beteiligungskapital für Kleinunternehmen: Der „Mikromezzaninfonds Deutschland

  • kann ohne Einschaltung der Hausbank und ohne Sicherheiten stille Beteiligungen eingehen (max. 75.000 Euro)

Voraussetzungen:

Antragsberechtigt sind

  • Existenzgründerinnen und -gründer,
  • mittelständische Unternehmen (inländische und ausländische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die sich mehrheitlich im Privatbesitz befinden und deren Jahresumsatz – einschließlich verbundener Unternehmen – 500 Mio € nicht überschreitet) und
  • Angehörige der freien Berufe.

Für Unternehmen aus dem Sektor Fischerei/Aquakultur sowie aus dem Bereich der Primärerzeugung der im Anhang I EU-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse ist eine Antragstellung nicht möglich. Ferner sind Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten von einer Förderung ausgeschlossen.

Beantragung:

über Hausbank in Zusammenarbeit mit der NRW.Bank

Quelle: „NRW.Bank“

Bürgschaften:

Bürgschaftsbank NRW

In Nordrhein-Westfalen stehen die Bürgschaftsbank NRW (bis 2,5 Mio. Euro pro Unternehmen) und das Landesbürgschaftsprogramm (ab 2,5 Mio. Euro) bereit, um Kredite zu besichern. Die Bürgschaftsbank ermöglicht eine 72-Stunden-Expressbürgschaft.

Für Kontokorrent-Linien bis 100.000 Euro werden über die Bürgschaftsbank NRW 90 prozentige Bürgschaften in einem Schnellverfahren mit nur einem Tag Bearbeitungszeit angeboten (sobald Bundesministerium der Finanzen die Freigabe erteilt hat).

Voraussetzungen:

Ermittlung des Liquiditätsbedarfes, ggf. mit Unterstützung von Beratern

Vorbereitende Maßnahmen:

  • Jahresabschluss 2018
  • vorläufiger Jahresabschluss 2019, alternativ BWA 2019 inkl. Summen-/Saldenliste
  • kurze Situationsbeschreibung, Erläuterung eingeleiteter Maßnahmen
  • vorläufige Liquiditätsplanung 2020
  • Rentabilitätsplanungen für 2020 und 2021

Beantragung:

über Hausbank

Quelle: „Bürgschaftsbank NRW“

weitere Infos zu den Bürgschaften: https://www.bb-nrw.de/de/aktuelles/news/detail/Buergschaftsbank-und-NRW.BANK-helfen-Unternehmen-bei-Finanzierungsbedarf-durch-die-Corona-Krise/ 

Corona-Soforthilfe (Direktzuschuss, nicht rückzahlbare Zuschuss):

In Sachsen gibt es leider keine landesbezogenen Direktzuschüsse im Sinne der Corona-Soforthilfe.
Es gibt die Möglichkeit die Zuschüsse des Bundes durch ein Sofortdarlehen des Landes zu erweitern. (Infos unten)

Voraussetzungen Bundeszuschüsse:

Antragsberechtigt sind kleine Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) sowie Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die im Haupterwerb

  • wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder als Selbstständige tätig sind,
  • ihre Tätigkeit von einer Betriebsstätte in Sachsen oder einem Sitz in Sachsen der Geschäftsführung aus ausführen,
  • bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind und
  • ihre Waren und Dienstleistungen bereits vor dem 01.12.2019 am Markt angeboten haben.

Von der Förderung ausgenommen sind:

  • Öffentliche Unternehmen
  • Unternehmen, die sich vor dem 31.12.2019 in Schwierigkeiten gemäß Rz. 20 a) bis c) der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (204/C 249/01) befunden haben.

Beantragung:

über das Online-Förderportal der SAB

Quelle:

Sächsische Aufbaubank – Förderbank

Kredite der Landesbanken (Liquiditätshilfen):

bis zu 50.000 € in Ausnahmefällen 100.000 €
Prüfung erst nach 36 Montanen ob Stundung möglich ist

Voraussetzungen:

Unterstützung von:

  • Unternehmern
  • landwirtschaftlichen Unternehmen in der Verarbeitung
  • Solo-Selbstständigen
  • Freiberuflern

Das sächsische Sofortprogramm »Sachsen hilft sofort« sieht keine Maximalzahl an Arbeitnehmern vor – sondern einen bilanzierten Maximalumsatz von 1 Million Euro im Jahr.

Beantragung:

Sächsische Aufbaubank – SAB

Quelle: „SAB-Sachsen“

Bürgschaften:

Bürgschaftsbank Sachsen

  • Bürgschaftsobergrenze auf 2,5 Mio. € angehoben
  • Bürgschaftsquote bis zu 90 %
  • Expressliquidität

Voraussetzungen:

  • Antragsberechtigt sind bestehende Unternehmen in Sachsen
  • Unternehmen verfügt über ein grundsätzlich tragfähiges Geschäftsmodell (vor Ausbruch der Krise)
  • Sicherheiten
    • Anschlusshaftung an bestehende Sicherheitenvereinbarungen
    • wenn keine Sicherheitenvereinbarungen bestehen, persönliche Haftung der Gesellschafter/Geschäftsführer in Höhe des Kreditsumme (max. zwei Jahresgehälter)

Beantragung:

über Hausbank

Quelle: „BBS-Sachsen“

weitere Infos zu den Bürgschaften: http://www.bbs-sachsen.de/buergschaften/express-liquiditaet/

Corona-Soforthilfe (Direktzuschuss, nicht rückzahlbare Zuschuss):

einmalige Auszahlung für einen Zeitraum von drei Monaten:

  • 10.000 Euro bei bis zu 5 Beschäftigten
  • 20.000 Euro bei bis zu 10 Beschäftigten
  • 30.000 Euro bei bis zu 50 Beschäftigten

Die Obergrenze für die Höhe der Förderung entspricht dem unmittelbar infolge der Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpass oder entsprechenden Umsatzeinbruch, maximal jedoch den oben genannten Förderbeträgen.

Die Anzahl der Beschäftigten ergibt sich aus der Berechnung der Vollzeitäquivalente, gemäß KMU-Definition der EU.
Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten dürfen ihre Auszubildenden bei der Beschäftigtenzahl voll anrechnen!

Voraussetzungen:

  • Antragsberechtigt sind gewerbliche Unternehmen
  • Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft
  • Sozialunternehmen in der Rechtsform einer GmbH, die vom Finanzamt als steuerbegünstigte (gemeinnützige) Körperschaft im Sinne des § 5 Absatz 1 Nr. 9 KStG anerkannt wurden
  • Selbstständige, Soloselbstständige und von Angehörige der Freien Berufe, einschließlich Künstler/innen
  • mit bis zu 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente), mit Hauptsitz des antragstellenden Unternehmens bzw. Wohnsitz der antragstellenden Einzelperson in Hessen.

Beantragung:

über Online-Antragsplattform an das Regierungspräsidium Kassel – http://www.rpkshe.de/coronahilfe
Antragsformular: folgt

Quelle: „Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen“

Kredite der Landesbanken (Liquiditätshilfen):

min. 5.000 € bis max. 200.000 €
Laufzeit zwei Jahre mit endfälliger Tilgung oder 5 Jahre mit zwei tilgungsfreien Jahren

Voraussetzungen:

  • Antragsberechtigt sind Unternehmen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (einschließlich gewerblich tätiger Sozialunternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht), der freiberuflich Tätigen, sowie am Markt tätigen Sozialunternehmen in Rechtsform einer gGmbH. Der Sitz des Unternehmens oder eine Betriebsstätte müssen sich in Hessen befinden
  • Bonitätseinstufung durch die Hausbank mit einer 1-Jahres-Ausfallwahrscheinlichkeit von höchstens 6,7 % vor Eintritt des zusätzlichen Liquiditätsbedarfes
  • Kein ungedeckter Liquiditätsbedarf per 31.12.2019Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach aktueller EU-Definition
  • Sitz oder Betriebsstätte in Hessen

Beantragung:

über Hausbank

Quelle: „Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen“

Bürgschaften:

Bürgschaftsbank Hessen

  • Bürgschaftsobergrenze auf 2,5 Mio. € angehoben
  • Bürgschaftsquote bis zu 80 %
  • Verbesserung der Bedingungen für Bürgschaften bis 250.000,- Euro im Rahmen der Expressbürgschaft

Voraussetzungen:

  • Unternehmen verfügt über ein grundsätzlich tragfähiges Geschäftsmodell (vor Ausbruch der Krise)
  • Kapitaldienstfähigkeit war in 2019 gegeben
  • Zusätzliche Belastung ist auf Basis der wirtschaftlichen Zahlen 2019 tragbar
  • Private Vermögenswerte aus dem Gesellschafterkreis bzw. dem Unternehmen sind soweit als möglich eingebracht

Beantragung:

über Hausbank

Quelle: „Bürgschaftsbank Hessen“

weitere Infos zu den Bürgschaften: https://bb-h.de/corona/

Corona-Soforthilfe (Direktzuschuss, nicht rückzahlbare Zuschuss):

einmalige Auszahlung für einen Zeitraum von drei Monaten:

  • 5.000 Euro bei bis zu 5 Beschäftigten
  • 10.000 Euro bei bis zu 10 Beschäftigten
  • 20.000 Euro bei bis zu 25 Beschäftigten
  • 30.000 Euro bei bis zu 50 Beschäftigten

Die Obergrenze für die Höhe der Förderung entspricht dem unmittelbar infolge der Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpass oder entsprechenden Umsatzeinbruch, maximal jedoch den oben genannten Förderbeträgen.

Die Anzahl der Beschäftigten ergibt sich aus der Berechnung der Vollzeitäquivalente, gemäß KMU-Definition der EU.
Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten dürfen ihre Auszubildenden bei der Beschäftigtenzahl voll anrechnen!

Voraussetzungen:

  • Der Zuschuss wird Unternehmen mit Betriebsstätte in Thüringen zur Bewältigung oder Minderung der besonderen wirtschaftlichen Notlage gewährt, die durch die Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 entstanden ist.
  • Antragsberechtigt sind im Haupterwerb tätige gewerbliche Unternehmen (inkl. Einzelunternehmen) sowie Unternehmen der Branche 86.9 (Gesundheitswesen, auch wenn diese über keine Gewerbeanmeldung verfügen) und wirtschaftsnahe freie Berufe und die Kreativwirtschaft der Branchennummern 71-74, 85.5 sowie 90.
  • Gefördert werden Unternehmen mit Betriebsstätte in Thüringen mit bis zu 50 Beschäftigten

Beantragung:

Per Post an Thüringer Aufbaubank
Antragsformular: Antrag-Thüringen

Quelle: „Thüringer Aufbaubank“

Kredite der Landesbanken (Liquiditätshilfen):

Erhöhung des maximalen Darlehensbetrag auf 2 Mio. Euro (zuvor max. 1 Mio. Euro)
Corona Spezial:
bis zu 50.000 Euro Gesamtdarlehenssumme können im Rahmen des Konsolidierungsfonds zu 0 % finanziert werden
Darlehenslaufzeit max. 10 Jahre, bis zu 2 Jahre tilgungsfrei

Voraussetzungen:

  • Kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (einschließlich Tourismusgewerbe, wirtschaftsnahe freie Berufe) mit Sitz oder Betriebsstätte in Thüringen.
  • Hausbankerklärung:Sofern diese nicht vorgelegt werden kann, ist zumindest eine Erklärung der Hausbank erforderlich, dass die Hausbank aktuell eine Finanzierung nicht gewähren kann.
  • Konzept:Im vom Unternehmen vorzulegenden Konzept sind die aktuellen wirtschaftlichen Probleme nachvollziehbar darzulegen (Beschreibung der aktuellen Unternehmenssituation) und ein Ausblick zu geben, welche wirtschaftliche Entwicklung bei sich normalisierenden Umständen nach der Corona-Krise erwartet wird. Die Liquiditätsplanung ist nur für den Zeitraum der geplanten finanziellen Unterstützung zu erstellen.
  • Jahresabschlüsse:Vorzulegen sind der Jahresabschluss 2018 sowie weitere Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen im Jahr 2019 (z. B. BWA per 12/2019) aus denen erkennbar ist, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht bereits in 2019 und den ersten Wochen des Jahres 2020 wesentlich verschlechtert haben.

Beantragung:

direkt über die Thüringer Aufbaubank

Quelle: „Thüringer Aufbaubank“

Bürgschaften:

Bürgschaftsbank Thüringen

  • Bürgschaftsobergrenze auf 2,5 Mio. € angehoben
  • Bürgschaftsquote bis zu 80 %
  • drei verschiedene Produkte im Angebot für mehr Infos: https://bb-thueringen.de 

Voraussetzungen:

siehe Online-Informationen der BB-Thüringen

Beantragung:

über Hausbank

Quelle: „Bürgschaftsbank Thüringen“

Corona-Soforthilfe (Direktzuschuss, nicht rückzahlbare Zuschuss):

In Rheinland-Pfalz gibt es leider keine landesbezogenen Direktzuschüsse im Sinne der Corona-Soforthilfe.
Es gibt die Möglichkeit die Zuschüsse des Bundes durch ein Sofortdarlehen des Landes zu erweitern. (Infos unten)

Voraussetzungen Bundeszuschüsse:

Antragsberechtigt sind kleine Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) sowie Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe und Landwirtschaft mit Sitz in Rheinland-Pfalz, die im Haupterwerb

  • wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder als Selbstständige tätig sind,
  • ihre Tätigkeit von einer Betriebsstätte in Rheinland-Pfalz oder einem Sitz in Rheinland-Pfalz der Geschäftsführung aus ausführen,
  • bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind und
  • ihre Waren und Dienstleistungen bereits vor dem 01.12.2019 am Markt angeboten haben.

Von der Förderung ausgenommen sind:

  • Öffentliche Unternehmen
  • Unternehmen, die sich vor dem 31.12.2019 in Schwierigkeiten gemäß Rz. 20 a) bis c) der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (204/C 249/01) befunden haben.

Beantragung:

Per Mail an die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz
Antragsformular: Antragsformular

Quelle: „Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau“

Kredite der Landesbanken (Liquiditätshilfen):

  • zu 10 Mitarbeiter    10.000 €
  • zu 30 Mitarbeiter    30.000 €
  • Unternehmen mit 11 bis 30 Beschäftigten erhalten zusätzlich einen Zuschuss in Höhe von 30 Prozent der Kreditsumme

Voraussetzungen:

  • Antragsberechtigt sind Unternehmen mit Sitz in Rheinland-Pfalz bis zu 10 Beschäftigten. Die Beschäftigtenzahl errechnet sich nach so genannten Vollzeitäquivalenten.
  • der Umsatz- bzw. Honorarrückgang im zurückliegenden Monat um mindestens 50 Prozent verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz (bezogen auf den aktuellen und die zwei vorangegangenen Monate) im Vorjahr (bei Gründungen im Vergleich zum Vormonat) zurückgegangen ist oder
  • mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Krise weggefallen sind.
    Sie müssen den Umsatz- Honorar- oder Auftragsrückgang bei der Antragsstellung nicht weiter nachweisen.
  • Laufzeiten von 6 Jahren und eine Haftungsfreistellung der Hausbank von 90 Prozent. Die Zeit bis 31.12.2021 ist tilgungsfrei.

Beantragung:

über Hausbank

Quelle: „Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau“

Bürgschaften:

Bürgschaftsbank RLP & ISB

  • Bürgschaften bis 2,5 Mio. € – RLP
  • Bürgschaften über 2,5 Mio. € – ISB
  • Bürgschaftsquote bis zu 90 %

Voraussetzungen:

  • Unternehmen verfügt über ein grundsätzlich tragfähiges Geschäftsmodell (vor Ausbruch der Krise)
  • Kapitaldienstfähigkeit war in 2019 gegeben
  • Zusätzliche Belastung ist auf Basis der wirtschaftlichen Zahlen 2019 tragbar

Beantragung:

über Hausbank

Quelle: „Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau

weitere Infos zu den Bürgschaften: https://mwvlw.rlp.de/de/themen/corona/

Corona-Soforthilfe (Direktzuschuss, nicht rückzahlbare Zuschuss):

einmalige Auszahlung für einen Zeitraum von drei Monaten:

  • 9.000 Euro bei bis zu 5 Beschäftigten,
  • 15.000 Euro bei bis zu 10 Beschäftigten,
  • 30.000 Euro bei bis zu 50 Beschäftigten
  • 50.000 Euro bei bis zu 250 Beschäftigten

Die Obergrenze für die Höhe der Förderung entspricht dem unmittelbar infolge der Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpass oder entsprechenden Umsatzeinbruch, maximal jedoch den oben genannten Förderbeträgen.

Die Anzahl der Beschäftigten ergibt sich aus der Berechnung der Vollzeitäquivalente, gemäß KMU-Definition der EU.
Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten dürfen ihre Auszubildenden bei der Beschäftigtenzahl voll anrechnen!

Voraussetzungen:

  • Anträge können von gewerblichen Unternehmen und selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe (bis zu 250 Erwerbstätige) gestellt werden, die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte in Bayern haben. (einschließlich Unternehmen mit landwirtschaftlicher Urproduktion)
  • Sollte es sich um ein verbundenes Unternehmen handeln, ist hinsichtlich des Liquiditätsengpasses auf das Gesamtunternehmen abzustellen.
  • Liquiditätsengpass bedeutet, dass keine (ausreichende) Liquidität vorhanden ist, um z. B. laufende Verpflichtungen zu zahlen.
  • Liquides Privatvermögen muss zur Deckung nicht mehr herangezogen werden.
  • Das heißt, nicht anzurechnen sind z. B. langfristige Alters­versorgung (Aktien, Immobilien, Lebensversicherungen, etc.) oder Mittel, die für den Lebensunterhalt benötigt werden.

Beantragung:

umgestellt auf Onlineportal: Antrag für die Soforthilfe-Programme des Bundes bzw. des Freistaates Bayern

Quelle: „Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landentwicklung und Energie“

Kredite der Landesbanken (Liquiditätshilfen):

bis zu 10 Mio. €
zwei verschiedene Pakete

Voraussetzungen:

Universalkredit

  • Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit einem Jahresumsatz (Konzernumsatz) bis einschließlich 500 Millionen Euro und Angehörige der Freien Berufe.
  • Finanziert werden Investitionen, die Anschaffung von Warenlagern sowie der allgemeine Betriebsmittelbedarf einschließlich Umschuldung kurzfristiger Verbindlichkeiten.
  • Soweit ein Darlehen bis 4 Millionen Euro bankmäßig nicht ausreichend abgesichert werden kann, ist für Unternehmen mit einem Konzernumsatz bis einschließlich 500 Millionen Euro eine 80-prozentige Haftungsfreistellung möglich.
  • Für Haftungsfreistellungen bis 500.000 Euro gilt zudem – in allen LfA-Förderkrediten mit Haftungsfreistellung – ein vereinfachtes Beantragungs- und Bearbeitungsverfahren.

Akutkredit

  • Antragsberechtigt sind mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.
  • Darlehenshöchstbetrag: 2 Millionen Euro
  • Auf die Einreichung eines Konsolidierungskonzeptes wird generell verzichtet, sofern die Hausbank bei der Beantragung einen Konsolidierungsanlass gegenüber der LfA bestätigt.

Beantragung:

über Hausbank in Zusammenarbeit mit der LFA-Förderbank Bayern

Quelle: „LFA-Förderbank Bayern“

Bürgschaften:

Bürgschaftsbank Bayern

  • Bürgschaftsobergrenze auf 2,5 Mio. € angehoben
  • Bürgschaftsquote bis zu 50-80 %

Voraussetzungen:

  • Antragsberechtigt sind mittelständische gewerbliche Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe.
  • Bürgschaften der LfA können grundsätzlich auch für Betriebsmittel beantragt werden.
  • Der maximale Bürgschaftssatz wird – für Betriebsmittel-, Rettungs- und Umstrukturierungsbürgschaften sowie bei Konsolidierungsdarlehen – auf einheitlich 80 Prozent des Kreditbetrages angehoben.
  • Bei Bürgschaften der LfA bis 500.000 Euro gilt auch das vereinfachte Beantragungs- und Bearbeitungsverfahren wie bei Haftungsfreistellungen bis 500.000 Euro.
  • Bürgschaften der LfA werden bis zu einem Betrag von 5 Millionen Euro übernommen. Darüber hinaus sind auch Staatsbürgschaften möglich.
  • Für Handwerk, Handel, Hotels und Gaststätten sowie Gartenbaubetriebe stehen Bürgschaften der Bürgschaftsbank Bayern GmbH zur Verfügung.

Beantragung:

über Hausbank

Quelle: „Bürgschaftsbank Bayern“

weitere Infos zu den Bürgschaften: https://www.bb-bayern.de/corona-krise/

Corona-Soforthilfe (Direktzuschuss, nicht rückzahlbare Zuschuss):

einmalige Auszahlung für einen Zeitraum von drei Monaten:

  • 9.000 Euro bei bis zu 5 Beschäftigten
  • 15.000 Euro bei bis zu 10 Beschäftigten
  • 30.000 Euro bei bis zu 50 Beschäftigten

Die Obergrenze für die Höhe der Förderung entspricht dem unmittelbar infolge der Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpass oder entsprechenden Umsatzeinbruch, maximal jedoch den oben genannten Förderbeträgen.

Die Anzahl der Beschäftigten ergibt sich aus der Berechnung der Vollzeitäquivalente, gemäß KMU-Definition der EU.
Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten dürfen ihre Auszubildenden bei der Beschäftigtenzahl voll anrechnen!

Voraussetzungen:

  • Antragsberechtigt sind gewerbliche und soziale Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe, einschließlich Künstler/innen mit bis zu 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente), mit Hauptsitz in Baden-Württemberg.
  • Die Unternehmen sollen bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen, u.a. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.Ä., durch einen Zuschuss unterstützt werden.
  • Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche, die bereits vor dem 11. März 2020 entstanden sind, sind nicht förderfähig.
    Zur Erklärung: Am 11. März 2020 wurde die Situation von der WHO zur Pandemie erklärt.

Beantragung:

über das Onlineportal der IHK BaWü – www.bw-soforthilfe.de
Antragsformular: Antragsformular Soforthilfe Corona (PDF)

Quelle: „Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg“

Kredite der Landesbanken (Liquiditätshilfen):

min. 10.000 € bis max. 5 Mio. € ggf. im Einzelfall auch höher
Laufzeit 4-10 Jahre – vorzeitige Rückzahlung nach Krisenbewältigung kostenfrei

Voraussetzungen:

  • Mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und freiberuflich Tätige (i.d.R. bis 500 Beschäftigte).
  • Hausbank bestätigt, dass ein tragfähiges wirtschaftliches Gesamtkonzept für das Unternehmen vorliegt.
  • Nicht gefördert werden Unternehmen, die in der Primärerzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie in der Fischerei und Aquakultur tätig sind.

Beantragung:

über Hausbank in Zusammenarbeit mit der L-Bank

Quelle: „Staatsbank BaWü (L-Bank)“

Bürgschaften:

MBG/ Bürgschaftsbank Baden-Württemberg

  • Bürgschaftsobergrenze auf 2,5 Mio. € angehoben
  • Bürgschaftsquote bis zu 50-80 %

Voraussetzungen: 

  • Unternehmen verfügt über ein grundsätzlich tragfähiges Geschäftsmodell (vor Ausbruch der Krise)
  • Kapitaldienstfähigkeit war in 2019 gegeben
  • Zusätzliche Belastung ist auf Basis der wirtschaftlichen Zahlen 2019 tragbar
  • Kostenreduzierende Maßnahmen werden flankierend ergriffen

Beantragung: 

über Hausbank

Quelle: „Bürgschaftsbank Baden-Württemberg“

weitere Infos zu den Bürgschaften: https://www.buergschaftsbank.de/hilfspaket-corona-krise

Corona-Soforthilfe (Direktzuschuss, nicht rückzahlbare Zuschuss):

Anträge auf Soforthilfe sind ab sofort nur noch für das Bundesprogramm möglich.

Infos zu der Antragstellung sind weiter unten verlinkt.

Die Obergrenze für die Höhe der Förderung entspricht dem unmittelbar infolge der Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpass oder entsprechenden Umsatzeinbruch, maximal jedoch den oben genannten Förderbeträgen.

Die Anzahl der Beschäftigten ergibt sich aus der Berechnung der Vollzeitäquivalente, gemäß KMU-Definition der EU.
Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten dürfen ihre Auszubildenden bei der Beschäftigtenzahl voll anrechnen!

Voraussetzungen:

  • Antragsberechtigt sind gewerbliche Unternehmen und selbstständige Angehörige der Freien Berufe, die im Jahresdurchschnitt bis zu 10 sozialversicherungspflichtige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen.
  • Gewerbeanmeldung, sofern ein anmeldepflichtiges Gewerbe vorliegt
  • ggf. Erläuterungen zu den Beteiligungsverhältnissen

Beantragung:

über das Onlineportal der Staatskanzlei Saarland – Informationen zum Soforthilfepaket
Antragsformular: Antrag-Soforthilfe

Quelle: „Staatskanzlei Saarland“

Kredite der Landesbanken (Liquiditätshilfen):

keine eigenen Krisen-Kreditprodukte der Landesbank vorhanden, verweis auf KfW Kredite

Voraussetzungen:

Beantragung:

Quelle: „Saar LB“

Bürgschaften:

Bürgschaftsbank Saarland GmbH

bisher noch keine Veröffentlichungen von aktuellen Krisen-Angeboten

Voraussetzungen:

Beantragung:

Quelle: „Bürgschaftsbank Saarland GmbH“

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