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Corona-Soforthilfen, Zuschüsse | Corona-Beratung für Unternehmen2020-05-27T15:26:41+02:00

Soforthilfe | Corona-Beratung

UnternehmenFirmen(Solo-)Selbstständige in der Corona-Krise

Unternehmen, Firmen & (Solo-) Selbstständige in der Corona-Krise

Sofortmaßnahmen, Fördermittel, Kredite, Finanzierungshilfen und Beratung für Unternehmen in Schwierigkeiten während der Corona-Krise

Stand: 02.04.2020

Soforthilfen und Maßnahmen für Unternehmen in der Corona-Krise

Um die Folgen der Corona-Krise für Unternehmen bestmöglich abfedern zu können, haben wir die verschiedenen Sofortmaßnahmen von Bund und Ländern sowie weitere Handlungsmaßnahmen aus der Beraterpraxis zusammengestellt.

Die Corona-Krise hat mit ihren Auswirkungen in Deutschland viele Betriebe, Unternehmer und Angehörige der Freien Berufe getroffen. Die vor kurzem von Bund und Ländern beschlossenen Verfügung zur Eindämmung des Corona-Virus haben die Einkünfte vieler Selbstständiger drastisch reduziert und so die Grundlage der eigenen Existenz genommen. Viele Betriebe leiden zudem unter unvollständigen Lieferketten, was ebenso zu Produktions­einbußen führt. Um die betroffenen Unternehmen und Freiberufler vor den Folgen oder gar dem Verlust der eigenen Existenz zu schützen, haben der Bund und die Bundesländer umfangreiche Corona-Sofortmaßnahmen beschlossen.

Da die Lage z.T noch sehr unübersichtlich ist und wir derzeit viele Anfragen zu den Abläufen der Beantragung, den Voraussetzungen und auftretenden Schwierigkeiten hören, haben wir diese Seite mit zusammenfassenden Informationen sowie typischen Fragen aus der Beratungspraxis für Sie zusammengestellt.  Auf den folgenden Seiten finden Sie ein umfangreiches Informations­angebot zu den einzelnen Corona-Sofortmaßnahmen. Für die Durchführung weiterer Maßnahmen in Ihrem Unternehmen und der Beschaffung von weiteren Finanzhilfen stehen wir Ihnen mit unseren speziell auf die Corona-Krise ausgerichteten Leistungen zur Verfügung.

Unser umfangreiches Beratungsangebot, ist speziell auf die Besonderheiten und Erfordernisse von kleinen und mittelständischen Unternehmern sowie Freiberuflern abgestimmt. Dazu zählen insbesondere die Beantragung der Fördermittel (Corona-Soforthilfe), Erlangung von Krediten (z.B. KfW und Landesbanken) und Bürgschaften (Bürgschaftsbanken), Unternehmensberatung für Unternehmen in Schwierigkeiten (gefördert durch das BAFA) sowie der Durchführung von weiteren Maßnahmen, wie Einführung von Kurzarbeit (Kurzarbeitergeld – KUG), Stundung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen, die zur Bewerkstelligung der Krise nötig sind. In einer unverbindlichen Erstberatung veranschaulichen wir Ihnen gerne die Möglichkeiten.

Maßnahmen für Unternehmen

zur Bewältigung der Folgen der Corona-Krise

Corona-Soforthilfe – Direktzuschuss zur Liquiditätssicherung

Solo-Selbstständige und kleine Unternehmen sind besonders hart von den Auswirkungen der Corona-Krise betroffen. Zur Erhaltung der Liquidität hat die Bundesregierung einen (nicht-rückzahlbaren) Zuschuss zur Verfügung gestellt.

Info 02.04.20: Derzeit passen die Länder ihre Hilfe und Antragsverfahren umfassend an. Daher kann es kurzzeitig zu Abweichungen und  „toten Links“ zu den Maßnahmen kommen – wir sind an den Aktualisierungen dran!

Einer der wesentlichen Kernpunkte im beschlossenen Maßnahmen­paket der Bundesregierung zur Corona-Krise sind die Direktzuschüsse für (Solo-) Selbstständige, Kleinunternehmer sowie Angehörige der Freien Berufe. Da in dieser Gruppe in der Regel wenig Sicherheiten oder Rücklagen vorhanden sind, fallen die aktuellen Entwicklungen mit z.T. völligem Einbruch der Einnahmen, besonders ins Gewicht. Um diese bei der Sicherstellung von Liquidität zu unterstützen und die wirtschaftliche Existenz zu bewahren, werden nicht rückzahlbare Zuschüsse, sogenannte Direktzuschüsse bzw. Soforthilfe, gewährt.

Unternehmen müssen zur Gewährung der Mittel bestätigen, dass ihnen ein wesentlicher Teil der Einnahmen durch den Eintritt der Corona-Krise weggebrochen ist und die liquiden Mittel nicht ausreichen, um bestehende Zahlungsverpflichtungen zu leisten. Zudem das Unternehmen nicht schon vor der Corona-Pandemie in Schwierigkeiten war.

Die Corona-Soforthilfe, als bundesweite Unterstützungs­maßnahme, umfasst eine Einmalzahlung in Höhe von bis zu 9.000 € für 3 Monate (bei bis zu 5 Beschäftigten). Kleine Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten erhalten einen Zuschuss von max. 15.000 €. Die einzelnen Bundesländer erweitern die Zuschüsse für Unternehmen mit größerer Beschäftigungszahl bzw. staffeln den Corona-Zuschuss nach Anzahl der Beschäftigten. Die Auszahlung der Mittel erfolgt z.T. als nicht rückzahlbarer Zuschuss und als Darlehen. Einige Programme sind an besondere Bedingungen geknüpft.

Hier finden Sie eine Übersicht der Corona-Soforthilfe-Maßnahmen der einzelnen Bundesländer:

Kurzarbeitergeld / Anmeldung von Kurzarbeit

Kurzarbeitergeld kann in der Corona-Krise deutlich leichter beantragt werden, wenn der Betrieb stillsteht oder Aufträge nicht mehr bearbeitet werden können. Personalkosten können hiermit schnell reduziert und somit die Liquidität gesichert werden.

Im Fall von wegfallenden Aufträgen, der spärlichen Belieferung von Lieferanten oder der behördlich angeordneten Schließung des Betriebs, gibt es häufig nicht mehr viel im Unternehmen zu tun. Personalkosten sind häufig einer der größten Kostenblöcke im Unternehmen, die bei geringeren Einnahmen zu hohen Verlusten und somit schnell zu einem Mangel an Liquidität führen. Dann ist es ratsam, mit Hilfe der Kurzarbeit die Personalkosten zu senken.

Die Kurzarbeit wirkt unmittelbar auf die Personalkosten, da die Arbeitszeit gekürzt wird und somit Gehälter und Löhne sinken. Außerdem sinken die hierauf anfallenden Sozialversicherungsbeiträge, was zusätzlich Luft bei der Liquidität verschafft. Das nun gekürzte Gehalt des Mitarbeiters wird z.T durch die Bundesagentur für Arbeit erstattet. Der Arbeitnehmer erhalten dann 60 bzw. 67 % des ausgefallenen (pauschalierten) Netto-Entgelts (abhängig davon, ob ohne bzw. mit Kindern im Haushalt). Im Rahmen der Corona-Hilfe werden ebenso die Sozial­­versicherung­s­beträge für die ausgefallenen Arbeitsstunden erstattet. Diese Maßnahme bringt schnell Erleichterung für das Unternehmen, jedoch sollte auch beachtet werden, dass die Anmeldung von Kurzarbeit zu empfindlichen Gehaltseinbußen bei den Mitarbeitern führt und – trotz des zunächst vorhandenen Verständnis der Mitarbeiter – zu späterem Unmut in der Belegschaft führen.

Kurzarbeit ist auch für kleine Unternehmen mit geringer Mitarbeiterzahl verfügbar. Sobald Sie mindestens einen sozial­versicherungs­­pflichtigen Angestellten haben, können Sie Kurzarbeit beantragen. In der Corona-Krise wurde als Soforthilfe-Maßnahme eine Erleichterung geschaffen, so dass nun Kurzarbeit bereits möglich ist, wenn mindestens 10 % der Mitarbeiter von mindestens 10 % Arbeitsausfall betroffen sind. Die maximale Bezugsdauer beträgt 12 Monate.

Trotz der Erleichterungen bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise ist dieses nicht für alle im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer zugänglich – nur sozial­­versicherungs­­pflichtige Beschäftigte erhalten Kurzarbeitergeld (Geringfügig Beschäftigte, Gesellschafter-Geschäftsführer, Mitarbeiter im Krankengeldbezug etc.  gehen leer aus). Es muss zudem genauestens darauf geachtet werden, ob überhaupt eine Rechtsgrundlage für Kurzarbeit vorhanden ist. Dazu zählen insbesondere Tarifvertrag, Betriebs­­vereinbarung und Arbeits­vertrag. Hier sollte eine arbeitsrechtliche (juristische) Beratung erfolgen, um Risiken zu vermeiden.

KfW-Kredite / KfW-Sonderprogramme / KfW-Corona-Hilfe

Die KfW bietet als Corona-Hilfe im Rahmen von Sonderprogrammen zinsvergünstigte und speziell besicherte Unternehmerkredite an. Somit wird vor allem Finanzierungs­bedarf gedeckt, für den die Zuschüsse (Corona-Soforthilfe) nicht ausreichen.

Es ist derzeit nicht abzusehen, wann die Corona-Krise endet und wie lange sich die Folgen auf Unternehmen auswirken werden. In vielen Fällen werden die Zuschüsse nicht ausreichen, um den Finanzierungs­bedarf und somit die Liquidität von Unternehmen und den Angehörigen der Freien Berufe zu decken. Die Corona-Soforthilfen (Zuschüsse) sollten lediglich als Lösung zur kurzfristigen Deckung des Kapital­bedarfs gesehen werden und in der Zwischenzeit eine stabile Unternehmens­­finanzierung aufgebaut werden. Sollte die Corona-Krise weitere Monate andauern, sollte demnach die Finanzierung der ebenfalls in der Zwischenzeit anfallenden Kosten und Zahlungs­verpflichtungen abdecken. Die bewährten Kredite der KfW für Unternehmen und Existenzgründer wurden nun modifiziert, um so Unternehmen und Freiberuflern einen leichteren Zugang zu Fremdkapital zu ermöglichen.

Die KfW unterscheidet bei den Krediten grundsätzlich zwischen Unternehmen, die weniger als 3 oder 5 Jahre bzw. länger als  5 Jahre am bestehen. Sofern das Unternehmen jünger als 3 Jahre ist und demnach keine zwei Jahresabschlüsse vorweisen kann, können nur der ERP-Gründerkredit – Universell 074, allerdings ohne Haftungsfreistellung der Hausbank, bei der diese das volle Risiko trägt, sowie der ERP-Gründerkredit – Startgeld 067 genutzt werden. Sofern keine ausreichenden Sicherheiten bestehen, sollten für den ERP-Gründerkredit – Universell 074 Bankbürgschaften in Erwägung gezogen werden. Der Kredit­höchst­betrag beträgt 1 Mrd. €. Im KfW-Startgeld gibt es eine Haftungsfreistellung von 80 % für die Hausbank, allerdings ist die Summe auf 100 T€ beschränkt, die Höhe der Betriebsmittel auf 30 T€ gedeckelt und die Risikoprüfung erfolgt nach wie vor durch Hausbank und KfW im Standard­verfahren, wodurch der Prozess länger dauert als vereinfachten Verfahren.

Unternehmen und Freiberufler, die zwischen 3 und 5 Jahren am Markt sind, steht der ERP-Gründerkredit – Universell 074 zur Verfügung, der eine Haftungsfreistellung der Hausbank von 90 % enthält. So kann das Risiko für die Hausbank bei der Kreditvergabe, selbst an für Unternehmen in einer schweren Liquiditäts­krise, gering gehalten und somit die Wahrscheinlichkeit über die Gewährung des Kredits deutlich erhöht werden. Kreditbeträge bis zu 3 Mio. € werden ohne weitere Risikoprüfung der KfW bewilligt, wodurch Zeit für die weitere Prüfung des Konzepts durch der KfW gespart wird. Größere Kreditsummen (bis zu 10 Mio. €) werden in einem vereinfachten Verfahren geprüft.

Für alle weiteren Unternehmen und Freiberufler, die länger als 5 Jahre sind, steht der KfW-Unternehmerkredit 047 zur Verfügung, bei dem 90 % Haftungs­freistellung zugunsten der Hausbank erfolgt und die Kreditgewährung ohne weitere Risikoprüfung seitens der KfW abläuft (bis Finanzbedarf 3 Mio. €). Auch hier werden größere Kreditsummen (bis zu 10 Mio. €) in einem vereinfachten Verfahren geprüft. Die Kredithöchstsumme beträgt 1 Mrd. €, wobei es weitere Grenzen hinsichtlich Umsatz, Lohnkosten, Liquiditätsbedarf und Gesamtverschuldung gibt.

Die Kredite werden ausschließlich über die Hausbank beantragt. Sofern Sie keine Hausbank haben oder diese nicht mit KfW-Krediten arbeitet, können die KfW-Mittel über Genossenschafts­banken oder die Sparkasse beantragt werden. Eine direkte Antragstellung bei der KfW ist nicht möglich!

Wichtig: auch wenn die weitere Risikoprüfung bei der KfW derzeit für Kredite bis zu einem Volumen von 3 Mio. € entfällt – sofern die Hausbank eine Kreditzusage gegeben hat – bedeutet dies noch lange nicht, dass der Kredit auch wirklich gewährt wird! Die Hausbanken haben nach wie vor die Pflicht, das Vorhaben intensiv zu prüfen und die Umsetzbarkeit zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist ein stichhaltiger Businessplan und Finanzplan (inkl. Planzahlen) erforderlich! 

Aus diesem Grund ist es sehr empfehlenswert, Beratung durch ausgewiesene Unternehmensberater für die Erstellung von Business- und Finanzplan in Anspruch zu nehmen, damit es nicht zu einer Ablehnung der Hausbank und somit zu weiteren Verzögerungen in der Kapitalbeschaffung kommt. Der Aufbau des Portfolios, der Analyse des Marktes, der Planung von Marketing­maßnahmen und differenzierte Umsatzprognosen stehen besonders in der Corona-Krise im Vordergrund, weshalb nicht unbedingt der Steuerberater der ideale Ansprechpartner ist. Bei der Erstellung von Businessplan, Finanzplan und Finanzierungskonzept können wir weiterhelfen – sprechen Sie uns an!

* Finanzierungs­lösungen für große Unternehmen (mehr als 250 MA, 50 Mio. USE, 43 Mio. Bilanzsumme) und großen Kapitalbedarf (über 25 Mio. €) sind in dieser Betrachtung nicht enthalten.

Hilfe durch Landesbanken (Zuschüsse, Liquiditätshilfen und Bankbürgschaften)

Die Soforthilfe-Maßnahmen des Bundes werden über die einzelnen Landesbanken ausgereicht. Neben den Bundeshilfen unterstützen die Länder mit weiteren Zuschüssen, speziellen Darlehen sowie Bürgschaften zur Gewährung von weiteren Krediten.

Zuschüsse der Corona-Soforthilfe (Zuschüsse) werden über die jeweiligen Landesbanken der Bundesländer beantragt und ausgezahlt. Über die Bundeshilfen hinaus, haben die Länder weitere z.T. nicht rückzahlbare Zuschüsse bereitgestellt, die sich an der Anzahl der Beschäftigten orientieren und so die Maßnahmen des Bundes erweitern.

In zweiter Instanz stehen über die Landeshilfen zinsgünstige oder zinslose Darlehen zur Liquiditäts­sicherung zur Verfügung, die über die Hausbank beantragt und an die Unternehmen durchgereicht werden. Einige dieser Darlehen verfügen zudem über eine integrierte Bürgschaft, wodurch das Risiko für die Hausbank sinkt und somit die Bereitschaft einer Kreditvergabe steigt.

Als dritter Baustein können über die Bürgschaftsbanken der einzelnen Bürgschaften (sogenannte Avalkredite) beantragt werden, wodurch bei der Hausbank der Weg für Kredite geebnet wird. Das gilt insbesondere für die KfW-Kredite ohne Haftungsfreistellung (ERP-Gründerkredit – Universell 074), bei der ansonsten die Hausbank das volle Risiko tragen müsste.

Analog zu den KfW-Krediten ist die Bewilligung der Darlehen und Bürgschaften an die Beurteilung des Vorhabens durch die Hausbank gekoppelt. Ohne ein gut ausgearbeitetes Unternehmens­konzept in Form eines Business- und Finanzplanes (inkl. nachvollziehbarer Umsatzprognose) kann und wird die Hausbank dem Vorhaben nicht zustimmen. Deshalb ist es wichtig, in der aktuellen Situation die Unternehmens­planung mit samt des Portfolios, der Marketing­maßnahmen sowie der Positionierung anzupassen und dazustellen. Für Erstellung von Businessplan, Finanzplan und Finanzierungs­konzept haben wir ein spezielle Beratungspakete zusammengestellt – kontaktieren Sie uns!

Steuerliche Erleichterungen

Neben der Zuführung von frischem Kapital kann Liquidität durch Stundung von Steuern, der Verringerung von Vorauszahlungen oder der Verschiebung von Vollstreckungsmaßnahmen verbessert werden.

Die Abführung von Steuern kann in der Zeit während der Corona-Krise reduziert werden. Sofern im letzten Steuerbescheid ein gutes Jahresergebnis erzielt wurde, werden Vorauszahlungen für Einkommenssteuer bzw. Ertragssteuern wie Gewerbe- oder Körperschaftssteuer entsprechend hoch angesetzt. Bei entfallenen Einnahmen wird die Liquidität stark beansprucht, obwohl die Festsetzung der Vorauszahlungen nicht der aktuellen betrieblichen Situation entspricht.

Eine Herabsetzung der Steuer­vorauszahlungen ist bei entsprechender Begründung ggü. dem Finanzamt möglich. Im Rahmen der Festsetzung der Gewerbesteuervorauszahlung muss zunächst eine Änderung des Gewerbe­steuermess­bescheides beim Finanzamt beantragt werden. Anschließend kann die Geimende / Stadt die Vorauszahlung herabsetzen.

Ebenso könnte sich für Unternehmen, die der Soll-Versteuerung (Umsatzsteuer) unterliegen, die Möglichkeit ergeben, zur Ist-Versteuerung zu wechseln, sofern die gesetzlichen Grenzen dies zulassen. In kommt wird es gewiss zu Zahlungsverzug einiger Kunden kommen. Bei der Soll-Versteuerung müssen sämtliche Umsatzsteuer­beträge aus den Rechnungen abgeführt werden – auch wenn die Rechnung vom Kunden nicht bezahlt wurde. Ein Wechsel zur Ist-Versteuerung kann das Problem lindern, da nur noch vereinnahmte Steuern abgeführt werden müssen.

Im Rahmen der Corona-Krise werden Steuerstundungen großzügiger gehandhabt. Sofern Ihr Unternehmen Steuerschulden beim Finanzamt hat und unter Liquiditäts­probleme leidet, sollten Sie sich mit einer Begründung und idealerweise einem Tilgungsplan an Ihr Finanzamt wenden.

Sofern das Finanzamt bei Steuerschulden schon Vollstreckungs­maßnahmen eingeleitet hat, kann ein Aufschub der Vollstreckungs­maßnahmen beantragt werden. Wenden Sie sich dazu an Ihr Finanzamt.

Förderung von Unternehmensberatung für Unternehmen in Schwierigkeiten

Holen Sie sich in der Krise Experten dazu, um zügig wirkungsvolle Maßnahmen ergreifen zu können und auch bei Verlängerung der Corona-Verfügungen Ihr Unternehmen am Leben zu erhalten. Dazu gibt es die bundesweite BAFA-Beratungsförderung, die den Zugang zur Unternehmensberatung erleichtert.

Die Corona-Krise ist ein außergewöhnliches Ereignis mit Auswirkungen, die im unternehmerischen Alltag kaum planbar waren. Unternehmen und Freiberufler, die nun in Schwierigkeiten geraten (sind), müssen schnell Lösungen zur Erhaltung des Betriebs bzw. der eigenen Existenz finden. Viele der nun notwendigen Maßnahmen sind weit vom Tagesgeschäft entfernt und können von den Unternehmen meist nicht in Eigenregie geplant und umgesetzt werden, da für viele Themenbereiche Spezialwissen sowie Erfahrung notwendig sind. Aus diesem Grund hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Beratungs­förderung geschaffen, um den Zugang zu Unternehmens­beratung zu erleichtern.

Aktuell stehen die Sofortmaßnahmen zur Erhaltung von Liquidität und die Aufstellung des Unternehmens für die nächsten Monate in und nach der Corona-Krise im Fokus der Unternehmensberatung. Es ist derzeit nicht abzusehen, wann die Krise endet – daher sollte auch für einen ungünstigen Fall geplant werden, dass die Maßnahmen (Kontaktsperre, Schließungen etc.) bis Ende Juni in Kraft bleiben. Da für viele Unternehmen die Corona-Soforthilfen (Zuschüsse) nicht ausreichen werden, um diese nächsten Monate zu überbrücken, sollten die Kredite des KfW-Sonderprogramms und der Landesbanken in Anspruch genommen werden. Nicht abgerufene Kredite gehen im günstigen Fall wieder zurück an die Banken.

Die Anforderungen zur Kreditgewährung sind jedoch weiterhin hoch, da die Banken immer noch die Pflicht haben, die Vorhaben genau zu prüfen. Die Planung und dessen Niederschrift (Businessplan, Finanzplan) müssen plausibel und valide ausgearbeitet sein, damit die Hausbank den Kredit bewilligt und die Mittel bei Landesbank / KfW anfordert. Bei der Erstellung dieser Unterlagen kann ein Unternehmens­berater unterstützen und somit die Grundlage zur Sicherstellung des langfristigen Geschäftsbetriebs bilden.

Als Förderung können Unternehmen in Schwierigkeiten  bis zu 90 % der Beratungskosten, jedoch maximal 2.700 €, vom BAFA erstattet bekommen. Hierfür muss das Unternehmen sich jedoch auch in wirtschaftlichen Schwierigkeiten nach Definition des BAFA befinden (Hälfte des Stammkapitals bzw. der Eigenmittel müssen durch angefallene Verluste verloren gegangen sein). Unternehmen, die nicht zu dieser Definition zählen, können 50 % (alte Bundesländer) bzw. 80 % (neue Bundesländer) der Beratungskosten, maximal jedoch 1.500 € (alte Bundesländer) bzw. 2.400 € (neue Bundesländer), erstattet bekommen. Jungunternehmen, also Betriebe, die weniger als 2 Jahre am Markt bestehen, werden bei den Beratungskosten mit 50 % (alte Bundesländer) bzw. 80 % (neue Bundesländer), maximal jedoch mit 2.000 € unterstützt. Für Bestands- und Jungunternehmen aus der Region Lüneburg gibt es 60 % Beratungsförderung.

Jungunternehmen und Unternehmen in Schwierigkeiten müssen vor der Beantragung im BAFA-Antragsportal ein Informations­gespräch mit einer Leitstelle des BAFA führen. Zur Beantragung der BAFA-Beratungsförderung finden Sie  hier eine Schritt-für-Schritt-Anleitung. Bei Fragen zur Antragstellung zu einer Beratung, die durch uns durchgeführt werden soll, helfen wir gerne weiter.

Update vom 26.05.2020:

Die Beratungsförderung vom BAFA für Corona-betroffene Unternehmen mit 100%iger Förderung bis zu 4.000 € wurde beendet! Es werden keine hierzu keine Zuschüsse in Aussicht gestellt oder Mittel mehr bewilligt! Zuvor hatten eine regelrechte Antragsflut und zahlreiche Betrugsfälle für einen vorübergehenden Stopp des Programms gesorgt.

Entschädigung Verdienstausfall

Wenn Unternehmen aufgrund von Quarantäne oder untersagter Tätigkeit den Betrieb einstellen müssen, gibt es für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Entschädigungs­ansprüche nach dem Infektions­schutzgesetz.

Wenn Sie aufgrund eines Corona-Falls im Unternehmen den Betrieb wegen Quarantäne einstellen müssen, erhalten Sie Entschädigungs­leistungen nach dem Infektions­schutzgesetz (IfSG). Angestellte bekommen dann über 6 Wochen ihr durchschn. Nettogehalt und – bei länger andauernder Maßnahme – im Anschluss eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes. Arbeitgeber erhalten für die Zeit des Verdienstausfalls eine Entschädigung für die nicht gedeckten Betriebsausgaben „in angemessenem Umfang“. Notwendige Kosten werden demnach übernommen, die Rate für den geleasten Sportwagen eher nicht.

Während im Quarantäne­fall die Lage der Entschädigungsleistungen klar ist, stellt sich die Ausgangslage bei Betriebs­schließungen und Tätigkeitseinschränkungen durch die verfügten Maßnahmen des Bundes und der Länder (Kontaktsperre, Ausgehverbote etc.) deutlich schlechter dar. Denn hier greift das IfSG nicht und ein Anspruch ist demnach nicht gegeben. Es steht im Raum, dass kein direktes Tätigkeitsverbot besteht und die Betroffenen grundsätzlich die Möglichkeit haben, ihrer Tätigkeit weiter nachzugehen. Diese Auslegung der Sachlage gilt es jedoch anzuzweifeln, da die Schließung „der Arbeitsorte“ für Unternehmen und Freiberufler definitiv einem Tätigkeitsverbot gleichkommt.

In solchen Fällen sollte in Erwägung gezogen werden, die notwendigen Anträge nach § 56 IfSG zu stellen und versuchen, etwaige Ansprüche mit Nachdruck durchzusetzen.

Stundung von Sozial­versicherungs­beiträgen

Wenn die vorangegangenen Maßnahmen der Corona-Soforthilfe nicht ausreichen um die Liquidität sicherzustellen, kann als letztes Mittel die Stundung von Sozial­versicherungs­beiträgen in Betracht gezogen werden.

Für die angestellten Mitarbeiter müssen Sie generell Sozial­­versicherungs­­beiträge leisten. Werden diese nicht pünktlich bis zum Fälligkeitstag gezahlt, fallen für jeden angefangenen Monat nicht unerhebliche Säumniszuschläge an. Trifft Sie als Unternehmen die Corona-Krise besonders hart und sind alle weiteren zur Verfügung stehenden Maßnahmen ausgeschöpft, kann eine Stundung der fälligen Beiträge bei der jeweils zuständigen Krankenkasse beantragt werden.

Da die anderen Corona-Hilfen in den kommenden Wochen wahrscheinlich greifen werden, ist die Möglichkeit der Stundung zunächst auf die Monate März und April beschränkt. Anschließend will sich die Bundesregierung beraten, ob eine Verlängerung der vereinfachten Stundung von SV-Beträgen weiterhin Bestand haben soll.

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Sofern die Corona-Hilfsmaßnahmen nicht schnell genug bei Ihrem Unternehmen ankommen und somit ein oder mehrere Insolvenzgründe vorliegen, wird die Insolvenz­antrags­pflicht bis zum 30.09.2020 ausgesetzt, wenn die diese auf die Corona-Krise zurückzuführen ist.

In der Insolvenzordnung sind drei Gründe definiert, die Anlass zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sein können: Zahlungs­unfähigkeit (keine Mittel vorhanden um Zahlungs­verpflichtungen zu erfüllen), drohende Zahlung­sunfähigkeit (Zahlung­verpflichtungen können jetzt noch, aber nicht in der Zukunft zum Fällig­keitszeit­punkt erfüllt werden) und Überschuldung (Vermögen deckt die bestehenden Verbindlich­keiten nicht mehr).

Sofern einer der drei Insolvenzgründe vorliegt, muss spätestens 21 Tage nach Kenntnis der sogenannten Insolvenzreife ein Insolvenzantrag gestellt werden, damit keine straf- und privatrechtlichen Konsequenzen (z.B. Insolvenz­verschleppung) drohen. Diese Regelung wurde nun bis zum 30.09.2020 ausgesetzt und somit das Risiko massiv vermindert, da Insolvenz anmelden zu müssen, obwohl in naher Zukunft die Corona-Maßnahmen greifen und somit Zahlungsunfähigkeit (Illiquidität) abgewendet werden kann.

Das Thema „Insolvenz“ ist jedoch sehr vielschichtig und haftungsträchtig! Holen Sie in jedem Fall einen Ansprechpartner mit an Bord, damit hier keine unnötigen Risiken eingegangen werden.

Allgemeine Handlungsempfehlungen

Neben den Corona-Hilfen, die nun Bund und Länder zur Verfügung stellen, sollten Sie als Unternehmer und Freiberufler zudem weitere Maßnahmen ergreifen, damit die aktuellen Ereignisse nicht zu einer existenzbedrohenden Unternehmenskrise werden.

Wenn Sie feststellen, dass Ihr Unternehmen oder Sie als Freiberufler schwer von der Corona-Krise betroffen sind, gilt wie in jeder Ausnahme­situation: Ruhe bewahren und anschließend Erstmaßnahmen durchdenken und angehen.

Bilden Sie zunächst ein Krisenteam mit Mitarbeitern, die jeweils für bestimmte Themenbereiche zuständig sind (z.B. Finanzen, Personal, Produktion, Unternehmens­­kommunikation) – delegieren Sie Aufgaben, überwachen Sie deren Umsetzung und führen Sie die Inhalte zusammen. Richten Sie mit diesen Personen ein „Jour fixe“ (Regeltermin) ein, bei dem aktuelle Entwicklungen besprochen und neue Aufgaben verteilt werden.

Ergreifen Sie Maßnahmen um Mitarbeiter, Kunden und Lieferanten vor der Verbreitung des Corona-Virus zu schützen. Pausieren Sie Investitions­vorhaben und fahren Sie die lfd. Ausgaben so weit wie möglich zurück. Sprechen Sie mit Mitarbeitern um die Auswirkungen der Corona-Krise auf das Unternehmen besser nachvollziehbar zu machen. Einschnitte für die Belegschaft, wie z.B. durch das Kurzarbeitergeld, können so leichter angenommen und das „Wir-Gefühl“ gestärkt werden.

Prüfen Sie, welche Absatz­möglichkeiten in der Corona-Krise bestehen und wie diese in die Praxis umgesetzt werden können (z.B. neue Produkte, Dienst­leistungen, Absatzkanäle etc.). Ermitteln Sie, ob es unter Einbeziehung der (neuen) Absatzmöglichkeiten Sinn macht, weiterhin zu produzieren bzw. Dienstleistungen bereitzustellen. Falls ja, untersuchen Sie, ob es in der Liefer- und Wert­schöpfungs­kette durch die Corona-Krise zu Ausfällen kommen kann. Führen die Maßnahmen der Absatzstrategie nicht zu einem ähnlichen Umsatz wie vor der Corona-Krise bzw. sind Produktions­ausfälle wahrscheinlich, sollten Sie den Einsatz von Kurzarbeit prüfen.

Führen Sie Gespräche mit Ihrer Bank und prüfen Sie, inwieweit die Corona-Sofortmaßnahmen für Sie in Frage kommen. Planen Sie mindestens über einen anhaltenden Krisenzeitraum (Kontaktsperre) von 3 Monaten. Denken Sie daran, dass es eine längere Anlaufzeit geben kann, bis die Absatzlage sich normalisiert hat. Dies können 6 Monate und mehr sein, weshalb ein solches Krisenszenario von Ihnen berücksichtigt und in der Finanzierungs­strategie eingeplant werden sollte. Daher sollten die KfW-Corona-Maßnahmen sowie die der Landesbanken in Form von Darlehen in Anspruch genommen werden. Falls die Darlehen nach einer Bewilligung doch nicht gebraucht werden, können diese wieder an die Bank zurückgeschickt werden. Sie haben so aber in jedem Fall die nötige Liquidität, falls die Corona-Krise Ihr Unternehmen länger beansprucht. Im Zweifelsfall können Sie somit das Unternehmen vor der Insolvenz retten!

Führen Sie die Finanzdaten in einer integrierten Finanzplanung zusammen, in der u.a. Ausgaben, Einnahmen, Investitionen und die Entwicklung der Liquidität dargestellt werden. Erstellen Sie ein Businessplan für die kommenden Monate, in dem Ihre verschiedenen Maßnahmen erläutert werden, um der Bank eine positive Prognose bescheinigen zu können. Ohne einen solchen Business- und Finanzplan werden die Banken Ihr Vorhaben nicht finanzieren, also keine Kredite gewähren! Holen Sie sich, wenn nötig, Experten (Unternehmens­berater) in das Unternehmen. Sprechen Sie uns im Bedarfsfall an!

Nutzen Sie die von Bund und Ländern zur Verfügung gestellten Corona-Sofort­maßnahmen! Binden Sie in jedem Fall Gesellschafter und Investoren bzw. sonstigen Geldgeber in die Situation und Ihre Maßnahmen ein.

Beratung für Unternehmen in der Corona-Krise

Nutzen Sie unser spezielles Beratungsangebot für Ihr Unternehmen, um die Herausforderungen der Corona-Krise erfolgreich zu meistern. Informieren Sie sich – bei Fragen zu unserem Angebot helfen wir gerne weiter!

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Beratung in der Corona-Krise

Über uns

Als Unternehmens­beratung mit den Beratungs­­schwerpunkten Restruktierung (Unternehmen in Schwierigkeiten), Existenzgründung und Marketing kennen wir die aktuellen Probleme, Herausforderungen und Zielsetzungen unserer Mandanten genau. Im Rahmen der Corona-Krise haben wir ein Beratungs­­portfolio zusammengestellt, mit dem wir Sie in der Corona-Krise lösungsorientiert und auf Augenhöhe unterstützen können.

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Leistungen

Wie wir Sie in der Corona-Krise unterstützen können:

Einschätzung der Lage

Erstgespräch

In einem Erstgespräch erfassen wir Ihre Problemstellung, Ausgangssituation und prüfen, mit welchen Maßnahmen wir Ihnen weiterhelfen können. Das Erstgespräch ist unverbindlich und kostenfrei. Es erfolgt in der Regel telefonisch.

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Konkrete Antworten auf Fragen und Probleme

Corona-Krise Kompaktberatung

Zu konkreten Fragestellungen wie z.B. zu Corona-Hilfen, Antragsverfahren, Sofortmaßnahmen, ist unsere Kompaktberatung ideal geeignet. In einer etwa 2-stündigen Beratung erhalten Sie Handlungs­empfehlungen, Anleitungen und wertvolles Wissen.

Weiterführende und punktuelle Beratung, Projekte

Unternehmensberatung in der Corona-Krise

Größere Problemstellungen, erhöhter Kapitalbedarf oder schwierige Ausgangs­situationen benötigen entsprechende Lösungen. In punktuellen Beratungen oder einem Beratungs­projekt werden maßgeschneiderten Lösungen erarbeitet (bis 90  % Förderung möglich).

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Unverzichtbar bei Darlehen und Bürgschaften

Erstellung von Business- und Finanzplan

Bei Krediten von Hausbank, KfW und Bürgschafts­bank müssen Sie einen guten sowie stichhaltigen Business- und Finanzplan vorlegen, damit Sie die Finanzmittel erhalten. Wir unterstützen Sie bei der Ausarbeitung der Pläne und Finanzierungs­strategie.

Aktuelles zur Corona-Hilfe

Hier finden Sie die wichtigsten Neuigkeiten zur Corona-Krise, Handlungsmaßnahmen und Förderprogramme.

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100%-Förderung von Beratungskosten

3. April 2020|

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat erkannt, dass schnell gehandelt werden muss. Den negativen Auswirkungen des Corona-Virus auf kleine und mittelständische Unternehmen muss schnell entgegengewirkt werden.

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